Trotz sinkender Inzidenzwerte in ganz Deutschland und weitreichender Lockerungen sind noch immer zahlreiche Unternehmen von Schließungen und Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise betroffen. Mit der Überbrückungshilfe III Plus hat die Bundesregierung am 09. Juni die Verlängerung der bisherigen Maßnahmen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis 30. September 2021 beschlossen.
Ebenso wird die Neustarthilfe als Neustarthilfe Plus bis 30. September verlängert.
Zu den bisherigen Förderungen kommt außerdem eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen Zuschuss zu ihren Personalkosten erhalten können, um so Mitarbeiter früher als geplant aus der Kurzarbeit zu holen oder neue Arbeitskräfte einzustellen. Allerdings gilt auch hier die SARS-Cov2-Arbeitsschutzverordnung.
Auch die monatliche Förderhöchstgrenze steigt von 1,5 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro pro Monat an. Dies gilt rückwirkend auch für die Überbrückungshilfe III. Ebenso werden die beihilferechtlichen Anrechnungsmöglichkeiten bei der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus auf bis zu 40 Millionen Euro erweitert. Als Grundlage dafür dient die Bundesregelung Schadensausgleich, die bisher nur bei der November- und Dezemberhilfe Anwendung fand.
Unter Berücksichtigung der übrigen anwendbaren beihilferechtlichen Rahmenwerke der Kleinbeihilfe, der De-Minimis sowie der Fixkostenhilfe können somit insgesamt bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.
Optimierung der Überbrückungshilfe III
Auch für die Überbrückungshilfe III wurden einige Nachbesserungen beschlossen. So gilt die Sonderregelung zur Abschreibung von Warenbeständen jetzt auch für Einkaufskooperationen und kann von Einzelhändlern, Herstellern, Großhändlern oder professionellen Anwendern beantragt werden. Aber Achtung: die Abschreibung kann entweder über den Einzelhändler oder über die Einkaufskooperation erfolgen.
Auch die Sonderabschreibungen von Saisonware und verderblicher Ware sind nun für Großhändler und Hersteller möglich. Welche Kosten genau förderfähig sind, erläutert der FAQ-Bereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Darüber hinaus können Unternehmen Förderanträge für verschiedene Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen stellen, wenn diese zur Existenzsicherung in der Pandemie beitragen. Die Kosten für die Maßnahmen müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und im Einzelfall begründet werden.
Um jedem Unternehmen die optimale Förderung zu gewährleisten, wurde ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussrechnung eingeführt.
Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III bereits erhalten, können die Erhöhung der Förderung in einem Änderungsantrag oder bei der Schlussabrechnung geltend machen.
Eigenkapitalzuschuss für besonders betroffene Unternehmen
Wer im Zeitraum der Überbrückungshilfe III in mindestens 3 Monaten, die nicht zwingend aufeinander folgen müssen, einen Umsatzeinbruch von 50 % oder mehr erlitten hat, erhält zur regulären Förderung einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Dieser steigt mit jedem Monat Umsatzeinbruch und liegt im 3. Monat bei 25 %, im 4. Monat bei 35 % und ab dem 5. Monat bei 40 %.
Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von über 70 % verzeichnen, erhalten eine Fixkostenerstattung von 100 %.
Anschubhilfe
Auch der gebeutelten Event-, Kultur- und Reisewirtschaft wird verstärkt unter die Arme gegriffen. So können Unternehmen aus der Veranstaltungs- und Tourismusbranche mit der Anschubhilfe bis zu 20 % der Lohnsumme aus dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 beantragen. Die maximale Fördersumme liegt bei 2 Millionen Euro.
Auch die Kosten für Planungen und Vorbereitungen bzw. Ausfall von Events, die bis zu 12 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsdatum anfallen, können erstattet werden.