Die im Januar erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde Mitte April überarbeitet und um die Testpflicht in Betrieben erweitert. Seit Dienstag, den 20. April gilt folgende neue Regelung.
Selbst- und Schnelltests
Mindestens einmal pro Woche müssen Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die sich nicht im Home Office befinden, einen Selbst- oder Schnelltest anbieten. Bei einem besonders hohen Infektionsrisiko am Arbeitsplatz müssen diese Tests mindestens 2-mal pro Woche durchgeführt werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Eine detaillierte Dokumentation der Testungen und Ergebnisse wird zwar nicht verlangt, die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dienstleistern über die Testungen müssen vom Arbeitgeber jedoch bis zu vier Wochen aufbewahrt werden.
Die Kosten für die Tests müssen die Unternehmen selbst tragen, können diese aber steuerlich absetzen. Staatliche Überbrückungshilfen für Krisenbetriebe werden bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sieht das Testangebot als Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Beschäftigten in der Pandemie.
Bestehende Regelungen verlängert
Die bereits bestehenden Arbeitsschutzregelungen wurden nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Demnach sind Unternehmen weiterhin verpflichtet
- Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt
- Betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen und zugänglich zu machen
- für die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen zu sorgen
- Mund-Nasen-Schutz Masken zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung zu überprüfen
- Ausreichend Handhygiene zur Verfügung zu stellen
- regelmäßiges Lüften zu gewährleisten
- strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb umzusetzen
Die Einhaltung aller Regelungen können jederzeit durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden überprüft und deren Umsetzung im Einzelfall behördlich angeordnet werden. Verstöße gegen die Arbeitsschutzverordnung können Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Weitere Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.