Menschlich nah - strategisch weit

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Seit 20.04.2021 gilt laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Testpflicht in Unternehmen. Arbeitgeber müssen Corona-Tests bereit stellen.
© © PhotoSG - stock.adobe.com

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Seit 20.04.2021 gilt laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Testpflicht in Unternehmen. Arbeitgeber müssen Corona-Tests bereit stellen.

Die im Januar erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde Mitte April überarbeitet und um die Testpflicht in Betrieben erweitert. Seit Dienstag, den 20. April gilt folgende neue Regelung.

Selbst- und Schnelltests

Mindestens einmal pro Woche müssen Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die sich nicht im Home Office befinden, einen Selbst- oder Schnelltest anbieten. Bei einem besonders hohen Infektionsrisiko am Arbeitsplatz müssen diese Tests mindestens 2-mal pro Woche durchgeführt werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

Eine detaillierte Dokumentation der Testungen und Ergebnisse wird zwar nicht verlangt, die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dienstleistern über die Testungen müssen vom Arbeitgeber jedoch bis zu vier Wochen aufbewahrt werden.

Die Kosten für die Tests müssen die Unternehmen selbst tragen, können diese aber steuerlich absetzen. Staatliche Überbrückungshilfen für Krisenbetriebe werden bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sieht das Testangebot als Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Beschäftigten in der Pandemie.

Bestehende Regelungen verlängert

Die bereits bestehenden Arbeitsschutzregelungen wurden nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Demnach sind Unternehmen weiterhin verpflichtet

  • Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt
  • Betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen und zugänglich zu machen
  • für die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen zu sorgen
  • Mund-Nasen-Schutz Masken zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung zu überprüfen
  • Ausreichend Handhygiene zur Verfügung zu stellen
  • regelmäßiges Lüften zu gewährleisten
  • strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb umzusetzen

Die Einhaltung aller Regelungen können jederzeit durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden überprüft und deren Umsetzung im Einzelfall behördlich angeordnet werden. Verstöße gegen die Arbeitsschutzverordnung können Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Weitere Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Beitrag teilen:
Picture of Unternehmer ORANGE

Unternehmer ORANGE

Social Networks
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Ähnliche Beiträge

Der Weg zum agilen Unternehmen

Digitalisierung und Agilität gehen Hand in Hand. Viele Familienunternehmen arbeiten aktuell an einer Veränderung ihres Geschäftsmodells oder einem digitalen Geschäftsmodell. In der neuen, digitalen...

Newsletter

EINWILLIGUNG ZUR VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Mit Setzen des Hakens willige ich ein, dass MCD GmbH meine oben genannten Daten zur Bereitstellung von Informationen über die angefragten Anliegen verarbeiten und nutzen darf. Im Sinne des Artikels 6 Absatz 1b der Datenschutzgrundverordnung DSGVO handelt es sich hierbei um vorvertragliche Maßnahmen.

Meine Einwilligung erfolgt freiwillig und ist für die Zukunft jederzeit widerrufbar. Eine Nichterteilung der Einwilligung bzw. deren Widerruf führt dazu, dass MCD GmbH keine vorvertraglichen Leistungen erbringen kann. Weitere Informationen wie z.B. meine Betroffenenrechte gemäß Artikel 15 bis 22 der DSGVO oder Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z.B. zum Widerruf meiner Einwilligung zur Datenverarbeitung) finde ich in der Datenschutzerklärung.

Newsletter

Du erhältst in Kürze eine E-Mail von uns. Bitte klicke auf den dort vorhandenen Link, um dein Newsletter-Abonnement abzuschließen.