Seit der Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017 durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) wurde dieses in regelmäßigen Abständen verschärft. Auch für das laufende Jahr 2021 sind grundlegende Änderungen des GWG und des Transparenzregisters geplant.
Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GWG, das sog. „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird. Zu diesem Zweck wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister als erfüllt gilt, soweit sich die erforderlichen Angaben vollständig aus öffentlich verfügbaren und elektronisch abrufbaren inländischen Registern, etwa dem Handelsregister, ergeben.
Somit werden künftig alle Rechtseinheiten (Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen etc.) verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Diese Pflicht, die auch die Aktualisierung der Angaben umfasst, trifft insbesondere die Rechtseinheiten neu, bei denen die erforderlichen Angaben aus öffentlichen Registern elektronisch abrufbar waren. Die Einhaltung der Meldepflichten wird durch das Bundesverwaltungsamt überwacht, Verstöße werden mit entsprechenden Bußgeldern geahndet.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters. Dies umfasst die Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung. Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 21.03.2021 miteinander zu vernetzen. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie. Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung am 01.08.2021 in Kraft treten.
Keine Änderungen ergeben sich insoweit im Hinblick auf die Gebühren für die Führung des Transparenzregisters. Bereits bisher war jede transparenzpflichtige Rechtseinheit zur Zahlung verpflichtet, auch wenn eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion nicht erforderlich war. Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, können auf Antrag von der Gebühr befreit werden, jedoch nicht rückwirkend.