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Energiepreispauschale (EPP) – was Arbeitgeber jetzt wissen und tun müssen

Zur Bewältigung der drastisch gestiegenen Energiekosten soll Beschäftigten eine einmalige steuerpflichtige, aber beitragsfreie EPP in Höhe von 300 Euro gezahlt werden.
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Energiepreispauschale (EPP) – was Arbeitgeber jetzt wissen und tun müssen

Zur Bewältigung der drastisch gestiegenen Energiekosten soll Beschäftigten eine einmalige steuerpflichtige, aber beitragsfreie EPP in Höhe von 300 Euro gezahlt werden.

Die Energiepreispauschale (EPP) ist beschlossene Sache. Zur Bewältigung der drastisch gestiegenen Energiekosten soll Beschäftigten eine einmalige steuerpflichtige, aber beitragsfreie EPP in Höhe von 300 Euro gezahlt werden. In der Mehrzahl der Fälle wird dies über eine Auszahlung durch die Arbeitgeber abgewickelt. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ist die Auszahlung der EPP für Arbeitgeber verpflichtend?

Ja, Arbeitgeber sind verpflichtet, die EPP im Zuge der monatlichen Gehaltszahlung an ihre Mitarbeiter weiterzugeben, wenn sie Personen beschäftigen, die

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt steuerpflichtig),
  • bei ihnen am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte nach §40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Zu berücksichtigen sind insbesondere auch kurzfristig und geringfügige Beschäftigte („Minijobber“), Auszubildende, Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum sowie Beschäftigte in Elternzeit oder Mutterschutz.

Wichtig: Geringfügig Beschäftigten ist die EPP nur auszuzahlen, sofern schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Ein Muster für diese Bestätigung findet sich auf der Webseite des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Wann muss ich als Arbeitgeber tätig werden und was muss ich konkret machen?

Grundsätzlich ist die EPP im September 2022, mit dem entsprechenden Monatsgehalt und dem Vermerk des Großbuchstaben „E“ für „Einmalbezug“, auf der jeweiligen Lohnsteuerbescheinigung auszuzahlen. Das heißt, der Anspruch ist schon im Rahmen der Lohnsteueranmeldung im August 2022 anzumelden. Arbeitgebern ist also dringend geraten, bereits im August die Auszahlung vorzubereiten bzw. entsprechende (digitale) Mechanismen für den Gehaltslauf buchhalterisch auf den Weg zu bringen.

Allerdings kann in bestimmten Fällen hiervon abgewichen werden:

  • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden.
  • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung verzichten. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Bekomme ich die EPP als Arbeitgeber erstattet?

Ja, Sie können die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu zahlende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt das Finanzamt ihrem Unternehmen den Mehrbetrag.

EPP für Selbständige, Freiberufler & Co.

Wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beziehen, wird Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (Zahlung zum 10. September 2022) um die EPP in Höhe von 300 Euro gemindert.

Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, mindert die EPP die Vorauszahlung auf 0 Euro und der Restbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Selbständige (und Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht erhalten haben) bekommen diese gemäß Angaben mit der Einkommensteuererklärung für 2022.
Ein extra Antrag wird hierfür nicht benötigt. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.

Energiepreispauschale – Fazit

Insgesamt begrüßen die meisten Unternehmen das Steuerentlastungsgesetz 2022.
Allerdings werden die Maßnahmen in Anbetracht an die aktuelle Lage nicht als ausreichend erachtet und es gibt keine Kostenerstattung für den erheblichen Mehraufwand, der durch die EPP auf die Arbeitgeber zukommt.

Weitere verbindliche Informationen und FAQs zur Energiepreispauschale finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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Gerhard Speier

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