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Omikron fegt über Deutschland hinweg – was Unternehmen jetzt wissen sollten

3G-Regelung, Quarantäne, Lohnfortzahlung - in Anbetracht der grassierenden Omikron-Welle müssen Arbeitgeber einiges beachten.
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Omikron fegt über Deutschland hinweg – was Unternehmen jetzt wissen sollten

3G-Regelung, Quarantäne, Lohnfortzahlung - in Anbetracht der grassierenden Omikron-Welle müssen Arbeitgeber einiges beachten.

Die führenden Virologen des Landes sehen in der aktuellen Omikron-Welle zwar bereits große Hoffnungssignale auf ein Ende der Pandemie, doch das Virus bestimmt unseren Alltag weiterhin stark. Aktuell gelten in Deutschland die strengsten Regeln weltweit, wie der Covid-Stringency-Index der Universität Oxford erst kürzlich verlauten ließ. Unterdessen durchdringt die hochansteckende Omikron-Variante das Land, wenn auch mit weniger schwerwiegenden Verläufen. Die Lage in den Kliniken und vor allem auf den Intensivstationen entspannt sich.

Keine Frage, das alles macht Mut. Doch ändert es nichts daran, dass Unternehmen in Deutschland zurzeit großen Risiken ausgesetzt sind. Denn während die kritische Infrastruktur bereits weitreichende, taktische Vorkehrungen getroffen hat, wie mit personellen Ausfällen umgegangen werden solle, ist die Unsicherheit in den Betrieben groß. Um eins klar zustellen: Die Gefahr sich mit dem Corona-Virus anzustecken war nie höher als zum aktuellen Zeitpunkt. Um die Risikogruppen in der Mitte unserer Gesellschaft zu schützen, sind Quarantäne und Isolation also unerlässlich. Aber was tun, um die eigene Belegschaft zu schützen?

Welche allgemeinen Quarantäne-Regeln gelten aktuell in Bayern?

Folgende Regeln (Stand: 18.01.2022) gelten bayernweit. Unabhängig von der Art des Tests (Selbsttest, Antigentest oder PCR-Test) sollten sich Personen bei einem positiven Ergebnis sofort in häusliche Isolation begeben. Hauptbestimmend über Quarantäne und Isolation bleiben aber die sogenannten Nukleinsäure-Tests (PCR- oder PoC-PCR-Tests). Des Weiteren müssen diese Vorschriften zur Isolation beachtet werden:

  • Nach einem positiven Selbsttest sollte das Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigt werden, betroffene Personen sollten Abstand zu ihren Mitmenschen halten und die üblichen AHA+L+A-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften, Warn-App) einhalten
  • Nach einem positivem Antigentest (unter Aufsicht von medizinisch geschultem Personal) darf die Isolation erst nach einem negativen PCR-Test beendet werden
  • Nach einem positiven PCR-Test beträgt die allgemeine Isolationsdauer 10 Tage, das Gesundheitsamt meldet sich automatisch schnellstmöglich bei betroffenen Personen, es gelten diese Bestimmungen:
    Asymptomatische Personen können die Isolation frühestens nach 7 Tagen beenden, Voraussetzung: Negativer PCR-Test und 48 Stunden Symptomfreiheit
    Alle übrigen Personen können die Isolation frühestens nach 10 Tagen beenden, Voraussetzung: Negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und 48 Stunden Symptomfreiheit

Wenn es im Betrieb zu einem bestätigten Corona-Fall kommt, müssen enge Kontaktpersonen in der Regel ebenfalls für 10 Tage in Quarantäne. Zu dieser Gruppe zählen folgende Personen:

  • Alle, die ohne Mindestabstand und ohne Mund-Nasen-Schutz länger als 10 Minuten Kontakt zur infizierten Person hatten.
  • Alle, die ohne Mindestabstand und ohne Mund-Nasen-Schutz mit der infizierten Person im Gespräch waren (face-to-face-Kontakt, unabhängig von der Dauer)
  • Alle, die sich länger als 10 Minuten im gleichen Raum mit der infizierten Person befanden (unabhängig von Abstand und Mund-Nasen-Schutz).

Enge Kontaktpersonen dürfen die häusliche Quarantäne nur dann wieder verlassen, wenn der enge Kontakt zur infizierten Person 10 Tage zurückliegt und sie keine typischen Symptome aufweisen. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn:

  • Der enge Kontakt zur infizierten Person 7 Tage zurückliegt
  • Keine typischen Symptome auftreten
  • ein PCR-Test negativ ausfällt

Seit 15.01.2022 sind folgende Personengruppen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Alle mit vollständigem Impfschutz und Auffrischungsimpfung (2x geimpft + Booster)
  • Alle mit vollständigem Impfschutz und bestätigter Genesung von Covid-19
  • Alle mit vollständigem Impfschutz (min. 15 Tage & max. 90 Tage nach Zweitimpfung)
  • Alle vollständig Genesenen (mit bestätigter Genesung nicht älter als 90 Tage)

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber durchsetzen?

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Durch Omikron wurden erstmals über 100.000 Neuansteckungen an einem Tag verzeichnet. Prognosen gehen davon aus, dass sich durch die neue Virusvariante bis zu 3 Millionen Deutsche gleichzeitig in Quarantäne befinden könnten. Das wären rund 3,6 Prozent der Bevölkerung. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass Unternehmen dringend alle notwendigen Schritte einleiten müssen, um das Infektionsrisiko zu senken:

3G-Kontrollen am Arbeitsplatz

  • Von allen Personen (Angehörige des Betriebs oder Externe), die den Betrieb betreten wollen, muss täglich der Impf-, Genesenen- oder Test-Status erfragt werden. Ausnahmen sind nur mit einem Testangebot vor Arbeitsbeginn möglich. Die Daten müssen dokumentiert werden (keiner längerfristige Speicherung).
  • Arbeitgeber müssen 2x wöchentlich ein Testangebot ermöglichen (Selbsttest oder Antigen-Schnelltest)

Home-Office-Pflicht

  • Bei Büroarbeiten oder ähnlichen Tätigkeiten müssen Arbeitgeber die Arbeit aus dem Home-Office ermöglichen
  • Sobald keine ausreichende Begründung vorliegt (z.B. mangelnde technische Ausstattung oder keine räumliche Möglichkeit) müssen Abreitnehmer das Home-Office-Angebot akzeptieren

Betriebsbedingte Kontakte auf ein Minimum reduzieren

  • Anzahl der Personen in geschlossen Räumen so gering wie möglich halten
  • Organisieren fester betrieblicher Arbeits- oder Projektgruppen
  • Gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen weitestgehend reduzieren (auch in Pausenzeiten)

Maskenpflicht (Schutzklasse ist abhängig vom Bundesland, in Bayern FFP-2) besteht dort,

  • wo technische bzw. organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
  • wo ein Mindestabstand von 1,5 m in Innenräumen nicht gewährleistet werden kann
  • wo keine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten möglich ist

Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen wie Masken müssen durch den Arbeitgeber übernommen werden. Daneben sind Arbeitgeber dazu angehalten ihre betrieblichen Hygienekonzepte anhand einer Gefährdungsbeurteilung immer auf dem neusten Stand zu halten und die Impfkampagne von Bund und Ländern mitzutragen (Erhöhung der Impfbereitschaft, Aufklärung über Risiken einer Covid-19-Erkrankung). Alle Details zu den aktuellen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen sind hier einzusehen.

Müssen Mitarbeiter in Quarantäne arbeiten?

Dies hängt primär davon ab, ob Symptome vorliegen oder nicht. Bei den typischen Anzeichen wie Fieber oder Husten, aber auch bei leichten Halsschmerzen dürfen Ärzte eine Krankschreibung ausstellen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt, dass der Mitarbeiter auch im Home-Office nicht arbeiten kann und soll. Wichtig: Ein positiver Corona-Test reicht nicht aus für eine Arbeitsbefreiung. Voraussetzung ist natürlich, dass die Arbeit von zuhause aus überhaupt möglich ist.

Selbstverständlich sind alle Mitarbeiter von der Arbeitspflicht befreit, die ihre Arbeit nur innerhalb des Betriebs ausüben können. Betroffene Personen haben weiterhin ein Recht auf eine Entgeltfortzahlung, wenn sie die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes an ihren Arbeitgeber übermittelt haben. Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Beschäftigten alternative Aufgaben aufzuerlegen, die trotz Quarantäne verrichtet werden können.

Für welche Mitarbeiter endet die Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall?

Wenn ungeimpfte Arbeitnehmer in Quarantäne müssen, haben sie seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung, so die Angaben im Infektionsschutzgesetz. D.h. der Arbeitgeber kann die Gehaltszahlung für die Dauer der Quarantäne stoppen. Dies gilt aber nicht, wenn es zum Krankheitsfall kommt, der Mitarbeiter also tatsächlich an Corona erkrankt ist. Ausnahmen gelten nur für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Zur Kontrolle dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Angestellten erfragen.

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Friedrich Fackelmann

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