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Steuer auf importierte Päckchen – ab Juli gilt IMPOST

Ab 01. Juli 2021 müssen auch Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern versteuert werden. IMPOST bringt neue Formalitäten und Kosten.
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Steuer auf importierte Päckchen – ab Juli gilt IMPOST

Ab 01. Juli 2021 müssen auch Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern versteuert werden. IMPOST bringt neue Formalitäten und Kosten.

Die Zeit, in der wir uns kleine Dinge aus der ganzen Welt bequem im Internet bestellen und die Päckchen nach Hause liefern lassen, als würden sie aus München oder Berlin kommen ist ab 01. Juli 2021 vorbei. IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) kommt.

Zu diesem Termin tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets EU-weit in Kraft.
Hintergrund für die Anpassung ist, dass EU-ansässige Internethändler künftig gegenüber Drittstaatenanbietern nicht mehr benachteiligt werden sollen. Aktuell gilt für diese Länder eine Freigrenze bis zu einem Betrag von 22 Euro. Diese wird zum 01. Juli aufgehoben.

Bei jeder Einfuhr von Kleinsendungen wird nun eine Zollanmeldung erforderlich. Diese löst die Erhebung der dann aktuellen Mehrwertsteuer aus, jedoch keinen Zoll. Zölle werden generell erst ab einem Warenwert von 150 Euro, inkl. Versandkosten, erhoben. Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen:

  • Geschenke von Privatperson zu Privatperson bleiben bis 45 Euro steuerfrei.
  • Mehrwertsteuer wird erst ab einem vollen Euro erhoben. Heißt, erst ab einem Netto-Warenwert, inkl. Versandkosten, von 5,26 Euro wird die Mehrwertsteuer fällig.
  • Briefsendung bleiben nach wie vor von der Zollanmeldung befreit.

ATLAS-Impost für Kleinsendungen

Um dem hohen Paketaufkommen und geringem Warenwert Rechnung zu tragen, wird für diese Importe eine eigene Anwendung im ATLAS-System des deutschen Zoll eingeführt.

ATLAS-Impost wird extra für diese Kleinsendungen, bis zu einem Wert von 150 Euro mit Versandkosten, entwickelt. Die Zollanmeldung ist mit einem geringeren Datensatz möglich – es ist lediglich eine sechsstellige Warentarifnummer erforderlich.

Auch hier gibt es noch ein paar Ausnahmen für dieses vereinfachte Verfahren:

  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren
  • Waren, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen
  • Waren, die genehmigungspflichtig sind

Eine vollumfängliche Zollanmeldung für Warensendungen mit diesem geringen Wert ist dennoch möglich.

Um den internationalen Handel für Käufer einfacher zu gestalten, wird ein EU-weiter Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingerichtet.

Der erste Schritt für Lieferanten, die das IOSS nutzen möchten, besteht darin, sich über das elektronische Portal eines Mitgliedstaats zu registrieren. Die Registrierung kann in jedem Mitgliedstaat der EU erfolgen. Die dann erteilte Registriernummer ist in jedem Mitgliedstaat der EU gültig. In Deutschland erfolgt die Registrierung über das Bundeszentralamt für Steuern.

Die Umsatzsteuer wird beim IOSS zum Zeitpunkt des Verkaufs dem EU-Käufer direkt vom Verkäufer in Rechnung gestellt. Der Verkäufer gibt dann in einer monatlichen Mehrwertsteuer-Erklärung alle vereinnahmten Steuern bei der zuständigen Steuerbehörde an. Zuständig ist die Behörde, bei der die IOSS-Registrierung erfolgt ist.

Wird Import-One-Stop-Shop genutzt, fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an.

Das IOSS kann genutzt werden, wenn

  • der Warenwert maximal 150 Euro beträgt
  • eine korrekte IOSS-Mehrwertsteuer-Registriernummer auf der Rechnung angegeben ist
  • keine Sonderregelung (Special Arrangement – siehe unten) genutzt wird
  • keine Standardverfahren für die Steuererhebung genutzt wird
  • der Käufer kein Unternehmen ist (B2B)

Für Käufer hat die Nutzung des IOSS durch den Verkäufer den Vorteil, dass keine Servicegebühren von Kurierdiensten anfallen.

Sonderregelung (Special Arrangement) für Kurierdienste

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Die Sonderregelung ist eine weitere Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer kleinpreisiger Waren von außerhalb der EU zu begleichen. Zentral für diese Variante ist der Kurierdienst, der das Päckchen nach Deutschland einführt.

Im Rahmen dieser Sonderregelungen zahlt der Erwerber die Mehrwertsteuer an den Zollanmelder bzw. die Person, die die Waren dem Zoll stellt. In den meisten Fällen wird dies ein Postbetreiber oder einen Kurierdienst sein. Die fällige Mehrwertsteuer wird dann direkt, quasi an der Tür, kassiert. Für diese Leistung erheben die Zustelldienste eine Servicegebühr. Genutzt werden kann die Sonderregelung, wenn:

  • keine Einfuhrregelung IOSS genutzt wird
  • kein Standardverfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei Einfuhr in Anspruch genommen wird
  • die Ware in dem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr geht, in den sie geliefert wurde

Es soll noch eine dritte Möglichkeit geben. So plant der Zoll eine Internetplattform für die Importanmeldung von Kleinsendungen, die über das BuG (Bürger- und Geschäftskundenportal) zugänglich sein wird.

Der Zollanmeldungstyp wird IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) heißen und für Privatpersonen wie Unternehmen zur Verfügung stehen, die sich bei der Abwicklung für ihre bestellten Sendungen nicht vertreten lassen möchten.

Auch mit diesem Webservice kämen keine Servicegebühren für den Kurierdienst hinzu, dafür muss das Päckchen beim Zoll abgeholt werden und die Mehrwertsteuer dort entrichtet werden.

Übergangszeit bis Januar 2022

Das neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die Generalzolldirektion geht von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus.

Zur Überbrückung dieser Zeit wird es eine Übergangsregelung geben. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer abführen müssen, sollen hierfür die einzelnen Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln.

Auch der Webservice wird erst zu diesem Termin zu Verfügung stehen. Daher können Privatpersonen und Unternehmen nur über IOSS, die Sonderregelung oder eine Standardzollanmeldung Waren mit einem Sachwert von maximal 150 Euro einführen.

Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Kleinsendungen haben, bittet die Generalzolldirektion um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail oder bei dem jeweils zuständigen Zollamt, um das konkrete Vorgehen abzusprechen.

Aus Schweden und Dänemark, welche die Umsetzung bereits 2018 abgeschlossen hatten, ist bekannt, dass sich die Lieferzeiten für Pakete um 2 bis 3 Wochen verlängert haben. Wie sich die Übergangszeit in Deutschland gestalten wird und wie es ab Januar 2022 läuft, bleibt abzuwarten.

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